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Mandanteninformationen für GmbH-GF/-Gesellschafter November 2019


Liebe Mandantin, lieber Mandant,


auch im vergangenen Monat hat sich rund um Steuern, Recht und Betriebswirtschaft einiges getan. Über die aus unserer Sicht wichtigsten Neuregelungen und Entscheidungen halten wir Sie mit Ihren Mandanteninformationen gerne auf dem Laufenden. Zögern Sie nicht, uns auf einzelne Punkte anzusprechen, wir beraten Sie gerne!

Mit steuerlichen Grüßen


Inhalt

1.

Betriebsrat: Widerspruch ja, Blockade nein

2.

Grundbesitzverwaltende Kapitalgesellschaft: Wann kommt eine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags in Betracht?

3.

Wann gilt ein Gestattungsentgelt für naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen als zugeflossen?

4.

Auch bei Aktienanleihen können Teilwertabschreibungen vorgenommen werden

5.

Privatnutzung mehrerer Dienstwagen: 1 %-Regelung wird mehrfach angewendet

6.

Formeller Bilanzzusammenhang: Keine nachträgliche Berücksichtigung von Betriebsausgaben

7.

Niedrigpreissegment Teil 1: Anforderungen an die Rechnung

8.

Niedrigpreissegment Teil 2: Anforderungen an die Rechnung

9.

Backwaren ohne Belag und dazu Kaffee: Ist das ein Frühstück?

10.

Wann ist ein Gewerbesteuermessbescheid trotz Verfahrens- und Formfehlern wirksam?

11.

Gewinnverteilungsabrede: Steuerliche Anerkennung nur bei Fremdüblichkeit

12.

Freistellungsphase bei Altersteilzeit: Kein Urlaubsanspruch

13.

Wie werden Stückzinsen im Rahmen der Abgeltungsteuer besteuert?



1. Betriebsrat: Widerspruch ja, Blockade nein

Wenn sich ein Betriebsrat allen Vorschlägen zu einer Einigung mit dem Arbeitgeber verweigert und sich jeglichen Bemühungen zu einer Lösungsfindung verschließt, überschreitet er damit die Grenze zur unzulässigen Rechtsausübung. Mit einer solchen Blockade liegt ein grob betriebsverfassungswidriges Verhalten vor.

Hintergrund

Die Beklagte betrieb ein Krankenhaus. Das Personal teilte sie monatlich neu in Dienstplänen ein. Die Aufstellung der Dienstpläne bedarf der Zustimmung des Betriebsrats. Seit März 2015 lehnte das Gremium jedoch bestimmte Teile der Dienstpläne mit der pauschalen Begründung ab, dass die Dienstpläne gesetzes- und tarifwidrig waren. Der Betriebsrat lehnte Vorschläge zur Einigung ab und verweigerte sich der Bildung einer einvernehmlichen Einigungsstelle.

Nachdem die Einigungsstelle gerichtlich eingesetzt worden war, zeigte der Betriebsrat wiederholt und über mehrere Monate keinerlei Bereitschaft zur Zusammenarbeit bzw. Lösungsfindung.

Schließlich gab die Beklagte die Dienstpläne trotz fehlender Einigung bekannt. Der Betriebsrat beantragte daraufhin gerichtlich die Unterlassung der Aufstellung der Dienstpläne.

Entscheidung

Die Vorinstanzen gaben dem Betriebsrat zwar Recht, das Bundesarbeitsgericht jedoch wies den Antrag ab. Obwohl die Arbeitgeberin das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates durch die monatliche Aufstellung der Dienstpläne wiederholt verletzte, war das Verhalten des Betriebsrats treuwidrig, sodass der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstand. Seine Rechtsposition hatte der Betriebsrat nur durch ein grob betriebsverfassungswidriges Verhalten erlangt. Er versuchte weder, in einen innerbetrieblichen Dialog zu treten, noch bemühte er sich um eine Konfliktlösung durch die Einigungsstelle. Schließlich stützte er seine Blockadehaltung auf lediglich pauschale Behauptungen. Dadurch war es der Beklagten nicht möglich, die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates zu wahren. Diese gegen Treu und Glauben verstoßende Ausübung einer formalen Rechtsstellung war missbräuchlich und daher unzulässig.

2. Grundbesitzverwaltende Kapitalgesellschaft: Wann kommt eine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags in Betracht?

Vermietet eine grundbesitzverwaltende GmbH neben einem Hotelgebäude auch Ausstattungsgegenstände, die als Betriebsvorrichtungen zu qualifizieren sind, ist keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags möglich.

Hintergrund

Die X-GmbH vermietete u. a. eine Hotelimmobilie, und zwar einschließlich Bierkellerkühlanlage, Kühlräume, Kühlmöbel für Theken- und Büfettanlage. Wegen dieser mitvermieteten Betriebsvorrichtungen versagte das Finanzamt die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags. Stattdessen gewährte es lediglich die Kürzung mit 1,2 % des Einheitswerts der zum Betriebsvermögen gehörenden Grundstücke.

Das Finanzgericht wies die dagegen gerichtete Klage ab. Seiner Ansicht nach fehlte es an der Ausschließlichkeit der Verwaltung eigenen Grundbesitzes.

Entscheidung

Grundsätzlich wird die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um 1,2 % des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes gekürzt. Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen, können jedoch stattdessen auf Antrag die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um den Teil des Gewerbeertrags kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt.

Die X-GmbH erzielte neben den Erträgen aus Vermögensverwaltung aufgrund der mitvermieteten Gegenstände auch Erträge, die nicht auf die Nutzung und Verwaltung von Grundbesitz im bewertungsrechtlichen Sinne zurückzuführen sind. Nicht zum Grundvermögen gehören Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind. Bierkellerkühlanlage, Kühlräume, Kühlmöbel für Theken- und Büfettanlagen sind demnach Betriebsvorrichtungen. Der Betriebsvorgang der Bewirtung wäre ohne diese Vorrichtungen nicht durchführbar.

Durch das Erfordernis der Ausschließlichkeit ist die erweiterte Kürzung 2-fach begrenzt:

Zum einen ist die unternehmerische Tätigkeit gegenständlich begrenzt (ausschließlich auf eigenen Grundbesitz oder daneben auch auf eigenes Kapitalvermögen), zum anderen sind Art, Umfang und Intensität der Tätigkeit begrenzt (ausschließlich Verwaltung und Nutzung des Vermögens).

Nebentätigkeiten liegen innerhalb des von diesem Ausschließlichkeitsgebot gezogenen Rahmens und sind nicht kürzungsschädlich, wenn sie der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes im engeren Sinn dienen und als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung angesehen werden können.

Dazu zählt insbesondere der Betrieb notwendiger Sondereinrichtungen für die Mieter und notwendiger Sondereinrichtungen im Rahmen der allgemeinen Wohnungsbewirtschaftung, etwa die Unterhaltung von zentralen Heizungsanlagen, Gartenanlagen usw. Eine darüber hinausgehende Mitvermietung von (nicht fest mit dem Grundstück verbundenen) Betriebsvorrichtungen schließt die Kürzung dagegen regelmäßig aus.

Im vorliegenden Fall fehlte es an einer zwingenden Notwendigkeit für eine wirtschaftlich sinnvolle Grundstücksnutzung. Für die Hotelvermietung war die Mitvermietung der Betriebsvorrichtungen nicht zwingend notwendig.

Auch waren die Gegenstände nicht aufgrund der Eigenart der Nutzung durch den Mieter Betriebsvorrichtungen, sondern wurden von Seiten der X-GmbH auf die Erfordernisse des Hotelbetriebs zugeschnitten. Eine Geringfügigkeitsgrenze, nach der die Überlassung von Betriebsvorrichtungen der erweiterten Kürzung nicht entgegensteht, wenn die Betriebsvorrichtungen gegenüber dem Grundvermögen von geringem Wert sind oder auf sie nur ein geringer Teil der Miete oder Pacht entfällt, lehnte der Bundesfinanzhof ab. Dem stand der Gesetzeswortlaut mit dem strengen Ausschließlichkeitsgebotes entgegen.

3. Wann gilt ein Gestattungsentgelt für naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen als zugeflossen?

Ein Entgelt, das für die Überlassung von Grundstücken zur Durchführung naturschutzrechtlicher Ausgleichsmaßnahmen vorausgezahlt wird, darf auf den geschätzten Vorauszahlungszeitraum verteilt werden. Voraussetzung ist, dass Nutzungsüberlassungs- und Vorauszahlungszeitraum mehr als 5 Jahre betragen.

Hintergrund

X unterhielt einen land- und forstwirtschaftlichen Verpachtungsbetrieb. Die verpachteten Grundstücke befanden sich in der Nähe eines geplanten Kraftwerks. Der Bebauungsplan enthielt Vorgaben u. a. für Ausgleichsmaßnahmen für die Beeinträchtigung von Natur und Landschaft nach dem Bundesnaturschutzgesetzes. Vor diesem Hintergrund schloss X mit der von der Kraftwerke-GmbH beauftragten S einen Gestattungsvertrag, in dem X der S auf einem Teil seiner betrieblichen Flächen die Umsetzung von Kompensationsmaßnahmen gestattete. Dafür erhielt S ein einmaliges Gestattungsentgelt von 600.000 EUR.

Das Finanzamt erfasste die Ausgleichszahlung mit dem Zufluss im Wirtschaftsjahr in voller Höhe als Betriebseinnahmen. X machte dagegen eine Verteilung auf 25 Jahre geltend. Dem folgte das Finanzgericht und gab der Klage statt.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof schloss sich der Auffassung des Finanzgerichts an und entschied, dass X das Gestattungsentgelt auf 25 Jahre gleichmäßig verteilen konnte. Als Ausnahme vom Zuflussprinzip können Einnahmen für eine Nutzungsüberlassung von mehr als 5 Jahren auf den Zeitraum verteilt werden, für den die Vorauszahlung geleistet wird. Im vorliegenden Fall lag eine Nutzungsüberlassung vor, denn der Schwerpunkt der Vereinbarung lag in der Nutzungsüberlassung zur Durchführung der Kompensationsmaßnahmen.

Das Gestattungsentgelt wurde auch – wie gesetzlich vorgesehen – für mehr als 5 Jahre im Voraus geleistet. Nicht erforderlich war, dass die genaue Zeitdauer der Nutzungsüberlassung im Vorauszahlungszeitpunkt bereits fest vereinbart wurde. Es genügte, dass der Vorauszahlungszeitraum anhand objektiver Umstände feststellbar war und einen Nutzungsüberlassungszeitraum von mehr als 5 Jahren umfasste, nämlich den Zeitraum bis zum Abschluss des vollständigen Rückbaus des Kraftwerks und der Rekultivierung der Vorhabensfläche. Dieser Zeitraum war anhand der voraussichtlichen Nutzungsdauer des Kraftwerks und der für dessen Rückbau und die Rekultivierung benötigten Zeiträume zumindest im Wege sachgerechter Schätzung feststellbar.

4. Auch bei Aktienanleihen können Teilwertabschreibungen vorgenommen werden

Einkünfte aus einer Aktienanleihe gehören nicht zu den (teilweise) steuerfreien Einnahmen. Sie unterliegen deshalb nicht dem Teilabzugsverbot, das für diese Einnahmen gilt.

Hintergrund

Die Klägerin erwarb eine Aktienanleihe im Nennwert von 450.000 EUR zum Kurswert von 84 % (= 378.000 EUR). Als Basiswert diente eine Aktie, deren maßgeblicher Basiskurs am Bewertungsstichtag bei 20,53 EUR je Aktie lag.

Während sich der Kurswert der Aktie zum Zeitpunkt des Anleihekaufs auf 20,89 EUR je Aktie belief, fiel der Kurs in der Folgezeit. Am 31.5.2012 belief sich der Börsenschlusswert auf 12,10 EUR je Aktie. Im Zeitpunkt der Endfälligkeit am 20.7.2012 betrug der Börsenschlusswert nur noch 10,60 EUR je Aktie. Die Klägerin nahm zum 31.5.2012 eine Wertberichtigung auf Wertpapiere in Höhe von 187.602,75 EUR (378.000 EUR abzüglich 190.397,25 EUR) vor. Die Emittentin der Anleihe lieferte zum 20.7.2012 insgesamt 18.090 Aktien zum Kurswert von 10,525 EUR je Aktie an die Klägerin. Der Wert der Aktien belief sich auf insgesamt 190.397,25 EUR.

Das Finanzamt war der Ansicht, dass die Teilwertabschreibung dem Teilabzugsverbot unterfiel, sodass sich nur 60 % gewinnmindernd auswirken durften.

Entscheidung

Das Finanzgericht teilte die Meinung des Finanzamts nicht und entschied, dass die Teilwertabschreibung auf die Aktienanleihe zu Unrecht dem Teilabzugsverbot unterworfen worden war. Das Finanzamt überdehnte nach Auffassung des Gerichts den Anwendungsbereich der gesetzlichen Norm, indem es einen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen der Teilwertabschreibung und möglichen späteren Einnahmen aus der Aktie bejahte. Die Teilwertabschreibung war jedoch vorrangig durch voll steuerpflichtige Einnahmen veranlasst. Denn Einkünfte aus einer Aktienanleihe unterfallen nicht der Regelung des § 3 Nr. 40 EStG.

5. Privatnutzung mehrerer Dienstwagen: 1 %-Regelung wird mehrfach angewendet

Überlässt der Arbeitgeber Mitarbeitern mehr als ein Kfz auch zur privaten Nutzung, ist die 1 %-Regelung auch mehrfach anzusetzen. Der Bundesfinanzhof bestätigt damit seine bisherige Rechtsprechung.

Hintergrund

Der Bundesfinanzhof entschied bereits im Jahr 2013, dass in Fällen, in denen Arbeitnehmer arbeitsvertraglich mehr als ein Fahrzeug unentgeltlich oder verbilligt privat nutzen dürfen, der in der Überlassung der Fahrzeuge zur privaten Nutzung liegende geldwerte Vorteil für jedes Fahrzeug nach der 1 %-Regelung zu berechnen ist.

In dem damaligen Urteilsfall wurde bei einer GmbH festgestellt, dass sie ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer 2 Kfz zur uneingeschränkten Nutzung überlassen hatte. Dabei handelte es sich um eine Limousine und einen Geländewagen (SUV). Der Prüfer erfasste wegen der unterschiedlichen Nutzungseigenschaften die Nutzung beider Fahrzeuge als Sachbezug nach der 1 %-Regelung.

Entscheidung

In einem aktuellen Streitfall wies der Bundesfinanzhof die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers als unbegründet zurück. Denn die Rechtsfrage war durch die Rechtsprechung bereits geklärt.

Der Wortlaut der gesetzlichen Vorschriften zur 1 %-Regelung bot keinen Anhalt für die Annahme, dass in Fällen, in denen der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich mehr als ein Fahrzeug unentgeltlich oder verbilligt privat nutzen darf, die 1 %-Regelung nur für ein Fahrzeug gelten soll. Es bestand auch kein Grund, die Vorschrift einschränkend auszulegen: Denn werden dem Arbeitnehmer arbeitsvertraglich 2 Fahrzeuge zur privaten Nutzung überlassen, wird ihm auch ein doppelter Nutzungsvorteil zugewandt.

Deshalb findet für jedes dem Arbeitnehmer arbeitsvertraglich auch zur Privatnutzung überlassene Fahrzeug die 1 %-Regelung Anwendung, es sei denn, dass der Nutzungsvorteil nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt wird.

6. Formeller Bilanzzusammenhang: Keine nachträgliche Berücksichtigung von Betriebsausgaben

Sonderbetriebsausgaben, die im Jahr der Entstehung des Aufwands nicht berücksichtigt wurden, können nicht in einem Folgejahr erfolgswirksam nachgeholt werden. Dem stehen die Grundsätze des formellen Bilanzenzusammenhangs entgegen.

Hintergrund

An der X-KG waren die Eheleute E und F zu je 50 % beteiligt. In 2008 entstanden F zur Wahrnehmung ihrer Gesellschaftsrechte Rechtsanwaltskosten, die sie aus privaten Mitteln beglich. Diese Aufwendungen wurden für 2008 nicht als Sonderbetriebsausgaben erklärt und dementsprechend vom Finanzamt bei der Gewinnfeststellung 2008 nicht berücksichtigt. Diese war inzwischen bestandskräftig.

Die Anwaltskosten aus 2008 machte F erst im Rahmen der Gewinnfeststellung für 2009 geltend. Das Finanzamt und auch das Finanzgericht lehnten die Berücksichtigung mit der Begründung ab, dass es sich um eine fehlerhafte Zusammensetzung des Eigenkapitals handelte. Diese kann im Wege des formellen Bilanzenzusammenhangs nicht berichtigt werden.

Entscheidung

Die Revision vor dem Bundesfinanzhof hatte ebenfalls keinen Erfolg. Die Richter entschieden, dass die Kosten der gesellschaftsrechtlichen Beratung Sonderbetriebsausgaben der F darstellten. Da die Anwaltsleistungen bereits im Jahr 2008 erbracht wurden, ist eine entsprechende Verbindlichkeit bereits 2008 im Sonderbetriebsvermögen der F entstanden und führte zu Aufwand in 2008. Eine unmittelbare Berücksichtigung im Jahr 2009 war daher ausgeschlossen.

Bilanzierungsfehler sind grundsätzlich in der Bilanz des Wirtschaftsjahres zu berichtigen, in dem es zu der fehlerhaften Bilanzierung gekommen ist. Liegt für das Jahr, in dem es zu der fehlerhaften Bilanzierung gekommen ist, bereits ein Steuerbescheid vor, der aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr geändert werden kann, sind nach dem Grundsatz des formellen Bilanzenzusammenhangs fehlerhafte Bilanzansätze grundsätzlich in der ersten Schlussbilanz richtigzustellen, in der dies unter Beachtung der für den Eintritt der Bestandskraft und der Verjährung maßgeblichen Vorschriften möglich ist.

Die Berücksichtigung der Anwaltskosten kam für das Jahr 2009 nicht in Betracht. Denn die bilanzielle Behandlung durch die KG in 2008 war zwar fehlerhaft. Dies hat sich jedoch zum Ende des Wirtschaftsjahres 2008 nicht in einem fehlerhaften Bilanzposten niedergeschlagen. Die KG hätte für die Anwaltskosten in 2008 zunächst eine Verbindlichkeit gegenüber der Anwaltskanzlei im Sonderbetriebsvermögen der F passivieren und den Aufwand als Sonderbetriebsausgabe erfassen müssen. Die Verbindlichkeit war sodann durch Zahlung in Gestalt einer Einlage noch vor dem Bilanzstichtag 31.12.2008 erloschen. Denn F hat die Anwaltsforderung noch in 2008 mit privaten Mitteln beglichen. Zum Bilanzstichtag 31.12.2008 – also in der Schlussbilanz des Vorjahres – war demnach aus diesem Vorgang kein Wirtschaftsgut mehr zu bilanzieren.

Die Grundsätze des formellen Bilanzenzusammenhangs können keine Grundlage dafür sein, einen im Vorjahr zu Unrecht unterbliebenen Ausweis einer Einlage nachzuholen. Denn in diesem Fall käme es zur Nachholung des richtigen Unterschiedsbetrags als Saldoposten der Gewinnermittlung und Teil des auszuweisenden Eigenkapitals. Eine so weitgehende Außerachtlassung der richtigen zeitlichen Zuordnung des ermittelten Gewinns ist nicht mit dem Grundsatz des formellen Bilanzenzusammenhangs zu begründen.

7. Niedrigpreissegment Teil 1: Anforderungen an die Rechnung

Die bloße Angabe einer Gattung in der Rechnung stellt keine handelsübliche Bezeichnung dar. Sie genügt deshalb nicht den Anforderungen an eine zutreffende Leistungsbeschreibung.

Hintergrund

Das Finanzamt versagte dem Kläger den Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen verschiedener Lieferanten für Textillieferungen. Die strittigen Rechnungen enthielten zur Bezeichnung des jeweiligen Liefergegenstandes allgemeine Angaben wie Blusen, Rock, Damenrock, Twinset, Hose und ähnliches. Nach einer Prüfung gelangte das Finanzamt zu der Überzeugung, dass die Rechnungen zum Teil weitere formelle Mängel enthielten, z. B. die fehlende Angabe eines Lieferdatums oder Abweichungen in der Firmenanschrift bzw. die teilweise fehlende Übereinstimmung von Rechnungsausstellern und tatsächlichen Lieferanten.

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage als unbegründet ab und entschied, dass die Rechnungen keine ausreichende Leistungsbeschreibung aufwiesen. Gemäß den unionsrechtskonformen Anforderungen an Rechnungen muss die eindeutige Identifizierung der Leistung möglich sein. Danach genügt die Angabe einer bloßen Gattung nicht, auch wenn es sich um Waren im Niedrigpreissegment handelt. Die Angabe einer abstrakten Warenbezeichnung ist handelsunüblich und begründet zudem die Gefahr der Doppelabrechnung.

Aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ergab sich aus Sicht des Finanzgerichts nichts anderes. Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass es für den Vorsteuerabzug aus einer Rechnung zur Identifizierung einer Leistung nicht ausreicht, wenn hochpreisige Uhren und Armbänder mit bloßen Gattungsbezeichnungen "Uhren" und "Armbänder" abgerechnet werden. Daraus folgt jedoch nicht, dass im Handel mit Waren im Niedrigpreissegment grundsätzlich geringere Anforderungen an die Leistungsbeschreibung zu stellen sind und bloße Gattungsbezeichnungen ausreichen. Außerdem fehlten im vorliegenden Fall sonstige Belege, sodass nicht festgestellt werden konnte, welche Waren konkret geliefert wurden.

8. Niedrigpreissegment Teil 2: Anforderungen an die Rechnung

Die bloße Angabe einer Gattung auf der Rechnung reicht auch beim Handeln mit Freizeitkleidung im Niedrigpreissegment nicht aus. Vielmehr sind Angaben erforderlich, die eine Identifizierung der Waren ermöglichen.

Hintergrund

Das Finanzamt versagte dem Kläger den Vorsteuerabzug aus der Lieferung von Textilien. Die Rechnungen enthielten zur Bezeichnung des jeweiligen Liefergegenstands allgemeine Angaben wie z. B. T-Shirt, Bluse, Tops, Kleid, Hosen. Teilweise wurden auch mehrfach dieselben Gegenstände bezeichnet und nur durch die Angabe einer unterschiedlichen Anzahl und eines unterschiedlichen Preises pro Stück ergänzt.

Das Finanzamt war der Ansicht, dass den Rechnungen kein tatsächlicher Leistungsaustausch zugrunde lag. Der Vorsteuerabzug scheiterte aber bereits an der nach dem Umsatzsteuergesetz erforderlichen ordnungsgemäßen Leistungsbeschreibung. Die in den Rechnungen enthaltenen pauschalen Bezeichnungen reichten hierfür nicht aus.

Entscheidung

Das Finanzgericht entschied, dass das Finanzamt den Vorsteuerabzug zu Recht versagte. Denn die Rechnungen genügten mangels hinreichender Leistungsbeschreibung nicht den Anforderungen des Umsatzsteuergesetzes. Für den Bereich des Handels mit Kleidungsstücken, speziell mit Freizeitbekleidung im Niedrigpreissegment, entschied die bisherige finanzgerichtliche Rechtsprechung bereits, dass die bloße Angabe einer Gattung (z. B. Hose, Bluse) insoweit nicht genügt.

Notwendig ist vielmehr eine Beschaffenheitsbeschreibung, die die zu einer Identifizierung notwendigen und erforderlichen Merkmale enthält. Eine solche weitergehende Beschreibung der Ware kann z. B. über die Herstellerangaben bzw. die Angabe einer etwaigen Eigenmarke oder über Modelltyp, Farbe und Größe sowie durch Bezugnahme auf eine Artikel- oder Chargennummer erfolgen. In Betracht kommt auch die Benennung von Größe, Farbe, Material, ggf. Sommer- oder Winterware, Schnittform, z. B. langer oder kurzer Arm, lange oder kurze Hose, Jogginghose etc. Solche Beschreibungen lagen jedoch im entschiedenen Fall nicht vor.

9. Backwaren ohne Belag und dazu Kaffee: Ist das ein Frühstück?

Unbelegte Backwaren und Heißgetränke, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern kostenlos zum sofortigen Verzehr im Betrieb zur Verfügung stellt, sind kein Frühstück. Das Angebot ist also eine nicht steuerbare Aufmerksamkeit und führt nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.

Hintergrund

Den Arbeitnehmern, und auch den Kunden und Gästen der Arbeitgeberin, standen den ganzen Tag verschiedene unbelegte Backwaren und Automaten-Heißgetränke unentgeltlich zur Verfügung. Einen Belag für die Backwaren stellte die Arbeitgeberin nicht bereit. Sie ging davon aus, dass die Überlassung der Backwaren und Getränke eine nicht steuerbare Aufmerksamkeit darstellte. Das Finanzamt vertrat dagegen die Auffassung, dass es sich um ein Frühstück handelte, das mit den amtlichen Sachbezugswerten versteuert werden muss. Dem widersprach das Finanzgericht und entschied, dass es sich vorliegend zwar um einen Sachbezug handelte, der jedoch aufgrund der Freigrenze von 44 EUR monatlich steuerfrei blieb.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof war ebenfalls der Ansicht, dass die trockenen Backwaren mit Heißgetränk kein Frühstück waren, sondern nicht steuerbare Aufmerksamkeiten. Die kostenlose Überlassung der Backwaren und Getränke stellte zwar für die Arbeitnehmer einen Vorteil dar. Bei diesem handelte es sich jedoch nicht um Arbeitslohn, also nicht um die Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft, sondern um Ausgaben des Arbeitgebers, die mit Aufwendungen zur Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und zur Schaffung günstiger betrieblicher Arbeitsbedingungen vergleichbar waren.

Auch nach Auffassung der Finanzverwaltung gehören Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt, nicht zum Arbeitslohn.

Bei den von der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellten Backwaren und Heißgetränken handelte es sich insbesondere nicht um eine Mahlzeit. Der Bundesfinanzhof war der Ansicht, dass ein Heißgetränk mit unbelegten Backwaren kein Frühstück darstellte. Dafür muss jedenfalls ein Aufstrich oder Belag hinzutreten. Die Art der Brötchen ist dabei ohne Bedeutung.

10. Wann ist ein Gewerbesteuermessbescheid trotz Verfahrens- und Formfehlern wirksam?

Ein Bescheid über einen Gewerbesteuermessbetrag ist auch bei einem Verfahrens-, Zuständigkeits- oder Formfehler nicht zwingend aufzuheben. Das gilt zumindest dann, wenn in der Sache keine andere Entscheidung möglich ist.

Hintergrund

Die Klägerin war eine GmbH & Co. KG und wurde im Jahr 2002 in das Handelsregister eingetragen. Als Sitz wurde eine Anschrift in der Gemeinde S eingetragen. Unter dieser Adresse, einem Wohnhaus des Gesellschafters, waren noch weitere Gesellschaften des Gesellschafters gemeldet. Nach einer Steuerprüfung kam das Finanzamt zu der Ansicht, dass in S kein Geschäftsbetrieb stattgefunden hatte, sondern tatsächlich in M, wo der Hebesatz zur Gewerbesteuer um 200 Prozentpunkte über dem von S lag. Ab 2010 war der Geschäftssitz in der Gemeinde P.

Das beklagte Finanzamt erließ im Mai 2013 geänderte Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag und benannte M sowie ab 2010 P als hebeberechtigte Gemeinde. Die Stadt M erließ auf dieser Grundlage geänderte Gewerbesteuerbescheide. Gegen die Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag wandte sich die Klägerin mit Einspruch und Klage, da die geänderten Bescheide ihrer Meinung nach aufgrund eines Bekanntgabemangels nichtig bzw. rechtswidrig waren.

Entscheidung

Die Klage vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht konnte eine Nichtigkeit wegen eines Bekanntgabemangels nicht erkennen. Insbesondere der Inhaltsadressat des Bescheids war hinreichend bestimmt. Andere schwerwiegende Fehler, die zu einer Nichtigkeit führen könnten, waren ebenfalls nicht ersichtlich.

Eine rechtsfehlerhafte Benennung der Gemeinden M und P lag auch nicht vor. Selbst wenn bei der Benennung tatsächlich ein Fehler unterlaufen war, führte dieser nicht zu einer Aufhebung des Bescheids. Das Finanzgericht war der Auffassung, dass diese Regelung auch auf das Verfahren über den Gewerbesteuermessbetragsbescheid Anwendung findet. Da hinsichtlich des Erlasses des Gewerbesteuermessbetragsbescheides keine abweichende Entscheidung möglich war, würde selbst ein Fehler in der Benennung der Gemeinden nicht zu einem Anspruch auf Aufhebung des Bescheides führen.

11. Gewinnverteilungsabrede: Steuerliche Anerkennung nur bei Fremdüblichkeit

Eine Gewinnverteilungsabrede, die außerhalb des Gesellschaftsverhältnisses motiviert ist, bleibt steuerlich unbeachtlich. Das gilt auch dann, wenn eine daraus resultierende Steuererstattung eingelegt werden soll.

Hintergrund

Die Beteiligten stritten um die Gewinnverteilung bei einer GmbH & atypisch stillen Gesellschaft. Inhaber der Gesellschaft war die C & W GmbH, an deren Betrieb sich deren mittelbarer Alleingesellschafter W mit einer Einlage von 200.000 EUR beteiligte. Die zuvor bestehende Vereinbarung zur Gewinnverteilung wurde am 21.12.2013 und am 14.12.2015 geändert.

Der stille Beteiligte sollte ab 2013 Vorab-Verlustzuweisungen erhalten. Im Gegenzug hatte er die Verpflichtung, aus den Einkommensteuererstattungen, die aus diesen Verlusten resultierten, eine zusätzliche Einlage i. H. v. 50.000 EUR zu leisten. Darüber hinaus wurden W höhere Anteile an den voraussichtlichen künftigen Gewinnen zugesagt.

Das Finanzamt erkannte die Vereinbarung nicht an. Es verneinte die Leistung einer Einlage.

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg, denn auch das Finanzgericht wertete den Einkommensteuererstattungsanspruch nicht als Einlage. Eine Einlage gilt als geleistet, wenn sie tatsächlich erbracht und dem Inhaber des Handelsgewerbes zugeflossen ist. Der Steuererstattungsanspruch im vorliegenden Fall war bis zum Ende des Wirtschaftsjahres jedoch noch nicht entstanden. Er konnte damit nicht wirksam abgetreten werden. Auch eine Aktivierung einer daraus resultierenden Forderung schied aus.

Die Gewinnverteilungsabrede hielt das Finanzgericht zudem für unangemessen und damit als steuerlich unbeachtlich. Dem atypisch stillen Beteiligten wurde ein hoher Verlust allein mit dem Zweck zugewiesen, bei ihm einen zusätzlichen Einkommensteuererstattungsanspruch zu generieren. Die Gewinnverteilung orientierte sich also weder an den Beteiligungsquoten noch an den sonstigen Beiträgen der Mitunternehmer. Sie war somit ohne jegliche Grundlage in dem bestehenden Gesellschaftsverhältnis.

12. Freistellungsphase bei Altersteilzeit: Kein Urlaubsanspruch

Arbeitnehmer in Altersteilzeit erwerben in der Phase ihrer Freistellung keinen Urlaubsanspruch. Mangels Arbeitspflicht steht diesen kein gesetzlicher Anspruch auf Erholungsurlaub zu.

Hintergrund

Der zuvor in Vollzeit beschäftigte Kläger vereinbarte mit seinem Arbeitgeber Altersteilzeit nach dem Blockmodell. Hierzu verpflichtete er sich in der Zeit von Anfang Dezember 2014 bis Ende März 2016, seine Arbeitsleistung weiterhin mit der üblichen Stundenanzahl zu erbringen. Daran anschließend vereinbarten die Parteien eine Freistellung bis Ende Juli 2017. Für die Dauer der gesamten Altersteilzeit war eine auf Grundlage der reduzierten Arbeitszeit berechnete Vergütung vereinbart. Der Arbeitgeber gewährte zusätzlich Aufstockungsbeträge.

Dem Kläger standen aufgrund seines Arbeitsvertrags jährlich 30 Arbeitstage Urlaub zu. Für das Jahr 2016 gewährte der Arbeitgeber ihm 8 Tage Erholungsurlaub. Der Kläger war dagegen der Auffassung, dass ihm für die gesamte Phase der Freistellung in der Altersteilzeit insgesamt 52 Urlaubstage zustanden. Mit seiner Klage verlangte er die Auszahlung des Urlaubsanspruchs.

Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage ab. Der Kläger hatte nach dem Ende seines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell keinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung für die sog. Freistellungsphase.

Nach dem Bundesurlaubsgesetz beläuft sich der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei einer gleichmäßigen Verteilung der Arbeit auf 6 Tage in der Woche auf 24 Werktage. In Fällen, in denen die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers auf weniger oder mehr als 6 Arbeitstage in der Woche verteilt ist, muss die Berechnung der Urlaubstage unter Berücksichtigung des für das Urlaubsjahr maßgeblichen Arbeitsrhythmus erfolgen.

Dementsprechend kann bei einem Arbeitnehmer, der sich in der Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses befindet und im gesamten Kalenderjahr von der Arbeitspflicht entbunden ist, die Freistellungsphase nur mit "null" Arbeitstagen in Ansatz gebracht werden. Mangels Arbeitspflicht stand deshalb dem Kläger kein gesetzlicher Anspruch auf Erholungsurlaub zu.

Bei einem Wechsel von der Arbeits- in die Freistellungsphase im Verlauf eines Kalenderjahres muss der Urlaubsanspruch nach Zeitabschnitten entsprechend der Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht berechnet werden.

13. Wie werden Stückzinsen im Rahmen der Abgeltungsteuer besteuert?

Stückzinsen sind Teil des Gewinns aus der Veräußerung sonstiger Kapitalforderungen. Sie sind auch dann zu besteuern, wenn die Forderung vor der Einführung der Abgeltungsteuer erworben wurde.

Hintergrund

Die A-GbR vereinnahmte im Jahr 2009 bei der Veräußerung einer Kapitalforderung, die sie vor dem 1.1.2009 erworben hatte, offen ausgewiesene Stückzinsen in Höhe von rund 9.000 EUR. Das Finanzamt wies die Stückzinsen als Gewinn aus der Veräußerung von Kapitalanlagen aus. Die GbR war dagegen der Meinung, dass die Stückzinsen aufgrund einer Übergangsregelung im Rahmen der Einführung der Abgeltungsteuer nicht steuerbar waren. Das Finanzgericht wies die Klage ab.

Entscheidung

Auch die Revision vor dem Bundesfinanzhof blieb ohne Erfolg. Stückzinsen sind das vom Erwerber an den Veräußerer der Kapitalforderung gezahlte Entgelt für die auf den Zeitraum bis zur Veräußerung entfallenden Zinsen des laufenden Zinszahlungszeitraums. Sie sind als Teil des Gewinns aus der Veräußerung sonstiger Kapitalforderungen steuerbar. Die Regelung ist auf alle nach dem 31.12.2008 zugeflossenen Kapitalerträge aus der Veräußerung sonstiger Kapitalforderungen anwendbar – und damit auch auf die im vorliegenden Fall im Jahr 2009 zugeflossenen Kapitalerträge der GbR.

Nach der einschlägigen Übergangsvorschrift erfolgt die Besteuerung der Stückzinsen auch dann, wenn die veräußerte Forderung vor dem 1.1.2009 erworben wurde. Demzufolge unterliegen alle nach dem 31.12.2008 zufließenden Stückzinsen der Besteuerung, und zwar unabhängig davon, wann die Kapitalforderung erworben wurde.

Entgegen der mit der Revision vorgetragenen Auffassung der GbR war die Übergangsregelung nicht dahingehend zu verstehen, dass Stückzinsen bei der Veräußerung von Forderungen, die vor dem 1.1.2009 angeschafft wurden, nicht zu besteuern sind. Die Regelung bezog sich lediglich auf den Ausschluss der Besteuerung bei der Veräußerung von Forderungen, die vor dem 1.1.2009 erworben wurden, und stellte sicher, dass "bislang steuerfreie Kursgewinne" aus vor dem 1.1.2009 erworbenen Kapitalforderungen auch weiterhin steuerfrei blieben. Diese Einschränkung galt jedoch nicht für Stückzinsen, die sowohl vor als auch nach der Einführung der Abgeltungsteuer steuerpflichtig waren. Offen ausgewiesene Stückzinsen waren vor und nach der Einführung der Abgeltungsteuer steuerpflichtige Kapitaleinkünfte. Die bloße Änderung der Rechtsgrundlage für die Besteuerung offen ausgewiesener Stückzinsen konnte kein Vertrauen darauf begründen, dass Stückzinsen nicht besteuert werden.



Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung,

Stephan Gißewski
Steuerberater


Ulmenweg 6-8 - 32760 Detmold
Tel.: 05231 / 933 460
www.gißewski.de